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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.06.2011
Aktenzeichen: VII R 55/09

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2009
Aktenzeichen: 2 K 1517/06

Schlagzeile:

Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen: Eigenbedarf mindert Nennleistung nicht

Schlagworte:

Bindungswirkung, Eigenbedarf, Eigenverbrauch, Errichterbestätigung, Generatorenleistung, Nennleistung, Steuerbefreiung, Stromerzeugung, Stromerzeugungsanlage, Stromsteuer, Stromsteuerbefreiung, Zulassungsbescheid

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Zum stromsteuerrechtlichen Begriff der Nennleistung - Bestimmung der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage - Keine Bindung an Angaben in Errichterbestätigung oder Zulassungsbescheid

1. Bei der Bestimmung der Nennleistung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Stromerzeugungsanlage ist auf die Generatorenleistung abzustellen; der Eigenverbrauch in Neben- oder Hilfsanlagen ist nicht abzuziehen.

2. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stromsteuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW sind die Finanzbehörden weder an die Angaben in einer vom Hersteller der Stromerzeugungsanlage ausgestellten Errichterbestätigung noch an die in einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Zwecke der Zuschlagsgewährung nach dem KWKG in einem Zulassungsbescheid gemachten Angaben gebunden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Begriff der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage Stellung genommen.

Nach den stromsteuerrechtlichen Vorgaben sind kleine Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt von der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und vom Betreiber der Anlage an Verbraucher geleistet wird. Ein Überschreiten der Leistungsgrenze von 2 Megawatt führt zum Verlust der Steuerbegünstigung. Im Streitfall war die Frage zu klären, ob auch diejenige Strommenge zur Nennleistung gehört, die nicht an Letztverbraucher abgegeben, sondern in der Anlage selbst, z.B. zum Betrieb von Ventilatoren und Pumpen, verbraucht wird. Da eine Definition der Nennleistung in den stromsteuerrechtlichen Vorschriften fehlt, oblag es dem BFH diesen Begriff näher zu konkretisieren.

Aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung, die auf die Einbeziehung des Eigenbedarfs in die für die Stromsteuerbegünstigung maßgebliche Bezugsgröße hinweist, und den Veröffentlichungen der Elektrizitätswirtschaft, auf denen die Verwaltungsanweisungen beruhen, hat der BFH einen Begriff der Nennleistung entwickelt, nach dem es nur auf die im Dauerbetrieb der Anlage abgebbare Strommenge ankommt. Danach ist die Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, der Nennleistung zuzurechnen. Dies sollten Anlagenhersteller und Stromerzeuger, die eine Stromsteuerbefreiung anstreben, künftig beachten.

Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die Finanzverwaltung an Angaben in von Herstellern von Stromerzeugungsanlagen ausgestellten Bescheinigungen nicht gebunden ist. Solche Errichterbestätigungen entfalten keine stromsteuerrechtliche Bindungswirkung.

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