Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2011 |
Aktenzeichen: | VIII R 1/08 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.10.2007 |
Aktenzeichen: | 5 K 231/04 |
Schlagzeile: |
Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes
Schlagworte: |
Arzt, Betriebsvermögen, Einlage, Freiberufliche Tätigkeit, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Hilfsgeschäft, Überentnahme, Unmittelbarer Zusammenhang, Wertpapier
Wichtig für: |
Ärzte, Freiberufler
Kurzkommentar: |
Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG.
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung können auch Freiberufler gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Dies gilt für Geldgeschäfte – wie den Erwerb von Wertpapieren – aber nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind.
Für einen unmittelbaren Zusammenhang von Wertpapieren mit dem freiberuflichen Betrieb reicht es weder aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind noch dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind noch dass sie als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen.
Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S. des § 20 EStG führen, sind grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen, insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt. Den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind sie nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können. Ein solches Hilfsgeschäft kann z.B. vorliegen, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist, das über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht.