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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.02.2011
Aktenzeichen: 12 K 12087/07

Schlagzeile:

Kosten für den 50. Geburtstag eines Unternehmers sind auch in Verbindung mit einem Firmenjubiläum keine Betriebsausgaben

Schlagworte:

Aufteilung, Aufteilungs- und Abzugsverbot, Betriebsausgaben, Bewirtung, Bewirtungskosten, Feier, Firmenjubiläum, Geburtstagsfeier, gemischt veranlasste Aufwendungen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Kosten für private Feiern von Unternehmern können steuerlich nicht als Betriebsausgaben des Unternehmens geltend gemacht werden, weil sie nicht betrieblich, sondern privat veranlasst sind. Das gilt auch dann, wenn z.B. ein runder Geburtstag zeitlich mit einem Firmenjubiläum zusammenfällt und der Unternehmer aus beiden Anlässen eine Feier mit Freunden und Geschäftspartnern veranstaltet. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bekräftigt.

Im Streitfall hatte der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH seinen 50. Geburtstag sowie das fünfjährige Bestehen der GmbH zum Anlass genommen, Geschäftspartner und Angestellte der GmbH einzuladen. Das Gericht stellte darauf ab, dass eine Geburtstagsfeier stets privaten Charakter habe, selbst wenn dazu, wie der Kläger vorgetragen hatte, Freunde nicht eingeladen waren. Damit lagen sogenannte gemischt veranlasste Aufwendungen vor, die teils – die Geburtstagsfeier betreffend – privat und teils – das Unternehmensjubiläum betreffend – betrieblich veranlasst waren. Da solche eng miteinander verbundenen und nicht trennbaren Aufwendungen nach dem sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot insgesamt steuerlich nicht geltend gemacht werden dürfen, kam ein Betriebsausgabenabzug nicht, und zwar auch nicht teilweise, in Betracht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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