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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 10.05.2011
Aktenzeichen: 4 V 19/11

Schlagzeile:

Hinterziehungszinsen bei Steuerhinterziehung durch einen Dritten

Schlagworte:

Abgabenordnung, Betrug, Dritter, Hinterziehungszinsen, Steuerhinterziehung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat.

§ 235 Abs.1 Satz 2 AO zielt nur auf den steuerlichen, nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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