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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.08.2011
Aktenzeichen: V R 27/10

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.05.2010
Aktenzeichen: 16 K 331/09

Schlagzeile:

Leistungen eines Arztes zur Krankenhaushygiene umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Arzt, Heilbehandlung, Krankenhaus, Krankenhaushygiene, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Ärzte

Kurzkommentar:

Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung - Abgrenzung der Befreiungstatbestände § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG

Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) bestehenden Verpflichtungen erbringen, sind als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, steuerfrei sind und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Im Hinblick auf das Erfordernis, Heilbehandlungen in Krankenhäusern unter infektionshygienisch optimalen Bedingungen zu erbringen, erleichtert das BFH-Urteil die Inanspruchnahme von Leistungen selbständig tätiger Ärzte, die sich auf Fragen der Infektionshygiene spezialisiert haben.

Nach dem Urteil des BFH kommt es für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungsleistungen nicht darauf an, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrauensstellung geprägten Arzt-Patientenverhältnis tätig ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Dies trifft auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird.

Nicht steuerfrei sind demgegenüber allgemeine Leistungen, die wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses nur einen mittelbaren Bezug zu der dort ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit aufweisen.

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