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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.07.2011
Aktenzeichen: XI R 29/09

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.07.2009
Aktenzeichen: 14 K 1164/07

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens

Schlagworte:

Einspeisevergütung, Fotovoltaikanlage, Photovoltaikanlage, PV-Anlage, Schätzung, Schuppen, Solaranlage, Stromerzeugung, Umsatzschlüssel, Umsatzsteuer, Unternehmer, Unternehmereigenschaft, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Wahlrecht, Zuordnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens - Wahlrecht über die Form der Ausübung des Unternehmens - Zuordnung des Schuppens zum Unternehmen - Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils

1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen, vorausgesetzt diese Nutzung beträgt mindestens 10 Prozent.

2. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Schuppens einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen vom 19.07.11 (Aktenzeichen: XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/09) grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Der BFH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.

Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.

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