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Quelle:

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2011
Aktenzeichen: C-444/10

Schlagzeile:

Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen trotz Zurückbehaltung des Ladenlokals

Schlagworte:

Geschäftsveräußerung, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Es liegt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Einrichtung und der Warenbestand eines Ladenlokals verkauft wird. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Geschäftsräume vom Verkäufer an den Erwerber auf unbestimmte Zeit vermietet werden und der Vertrag kurzfristig gekündigt werden kann. Voraussetzung ist, dass die übertragenen Sachen für die dauerhafte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers ausreichen.

Hintergrund: Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.

Der EuGH hat klargestellt, dass allein die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, nicht die Schlussfolgerung zulässt, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln.

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