Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.2011 |
Aktenzeichen: | 5 K 4749/09 U |
Schlagzeile: |
Entsorgung von Speiseabfällen ist keine Landwirtschaft
Schlagworte: |
Durchschnittssatzbesteuerung, Entsorgung, Land- und Forstwirtschaft, Schweinefutter, Speiseabfälle, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein Unternehmer mit der Entsorgung von Speiseabfällen, die er nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, insoweit keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen erbringt.
Hintergrund: Der Kläger unterhielt eine Schweinezucht und berechnete seine Umsatzsteuer für diesen Betrieb nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG). Daneben erzielte er Umsätze aus der Entsorgung von in Großküchen und Gastronomiebetrieben anfallenden Speiseresten, die er nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendete. Für diese Umsätze machte er ebenfalls die Durchschnittssatzbesteuerung geltend. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht und unterwarf neben den Entsorgungsumsätzen zusätzlich den (geschätzten) Wert der Abfälle der Regelbesteuerung.
Das Gericht gab der Klage im Hinblick auf die Höhe der Umsätze teilweise statt. Dem Grunde nach sei auf die Entsorgungsleistungen die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anzuwenden, da die Leistungen nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt worden seien. Sie dienten nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern den gewerblichen Betätigungen der Großküchen und Restaurants. Es lägen insoweit auch keine landwirtschaftlichen Hilfsumsätze vor, die ohnehin nicht unter § 24 UStG fielen. In die Bemessungsgrundlage seien jedoch nur die Entsorgungsentgelte einzubeziehen. Da die Speiseabfälle für die Leistungsempfänger (Großküchen und Restaurants) wertlos seien, komme kein tauschähnlicher Umsatz in Betracht, der die zusätzliche Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle rechtfertigen könnte.
Der Senat hat die Revision zugelassen.