Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.10.2011
Aktenzeichen: 13 K 456/10

Schlagzeile:

Fahrtkosten von Leiharbeitern sind in tatsächlicher Höhe abziehbar

Schlagworte:

Entfernungspauschale, Entleiher, Fahrtkosten, Leiharbeiter, Regelmäßige Arbeitsstätte, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Leiharbeiter

Kurzkommentar:

Ein Leiharbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber ausschließlich im Betrieb eines einzigen Entleihers eingesetzt wird, kann dennoch die tatsächlichen Fahrtkosten und nicht nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden. Der Betrieb des Entleihers stellt nach Ansicht des Gerichts keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf 0,30 € pro Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nicht gelte. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen.

Der Kläger war als Leiharbeiter tätig. Sein Arbeitsverhältnis war zunächst von Oktober 2007 bis Februar 2008 befristet. Es wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18. Januar 2009. Während der gesamten Zeit war der Kläger im Betrieb eines Entleihers eingesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten dorthin lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Der Kläger hatte hingegen Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend gemacht.

Zum Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Werbungskosten. Das Gesetz gewährt hierfür lediglich einen begrenzten Abzug in Form der sog. Entfernungspauschale, d.h. in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). "Regelmäßige Arbeitsstätte" ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist i.d.R. der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb, nicht aber eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers. Regelmäßige Arbeitsstätten sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer auf einen immer gleichen Weg einstellen und so die Fahrtkosten mindern kann, z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Wahl seines Wohnsitzes.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster gab dem Kläger jetzt Recht. Er gewährte ihm einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer, da die niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht gelte. Der Kläger habe nämlich keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt, sondern sei in einer Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers tätig gewesen. Nach seinem Arbeitsvertrag sei er keinem Entleiher fest zugeordnet worden, sondern es sei ein bundesweiter Einsatz möglich gewesen. Er habe sich daher nicht auf einen immer gleichen Weg einstellen und so Fahrtkosten reduzieren können. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Anwendung der den Werbungskostenabzug begrenzenden Entfernungspauschale gerechtfertigt gewesen. Dass der Arbeitnehmer im nachhinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt worden sei, ändere an dem Ergebnis nichts. Denn maßgeblich sei eine ex ante Betrachtung: Nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen könne, habe auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen.

Der 13. Senat widersprach damit ausdrücklich der in der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, wonach immer dann eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.

Da die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen