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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 25.11.2011
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2333/11/10003

Schlagzeile:

Steuerliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst

Schlagworte:

Arbeitgeberbeitrag, Betriebliche Altersversorgung, Finanzierungsanteil, Gesamtversicherungsbeitrag, Kapitaldeckungsverfahren, Öffentlicher Dienst, Pensionskasse, Umlage

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst und regelt die Umsetzung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010 - VI R 57/08 -.

Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 - VI R 57/08 - entschieden, dass die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei sind. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 63 EStG ist nur die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d. h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils allgemein anzuwenden. Dies gilt ebenfalls für die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, die von einer Pensionskasse neben einer Umlage erhoben werden, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt.

Das BMF-Schreiben nimmt insbesondere zu Fragen der verfahrensrechtlichen Abwicklung Stellung.

Gliederung:
- Umsetzung ab Kalenderjahr 2012
- Umsetzung im Kalenderjahr 2011
- Umsetzung für Kalenderjahre 2010 und früher

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