Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2011 |
Aktenzeichen: | VIII R 12/08 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2008 |
Aktenzeichen: | 2 K 2106/06 E |
Schlagzeile: |
Bemessung des Veräußerungsgewinns aus der Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Personengesellschaft nach deren Bilanzansätzen
Schlagworte: |
Arzt, Einbringung, Eröffnungsbilanz, freiberufliche Tätigkeit, Mitspracherecht, Personengesellschaft, Veräußerungsgewinn, Veräußerungspreis, Vetorecht, Wahlrecht
Wichtig für: |
Freiberufler, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
1. Wird die Einzelpraxis eines Arztes in eine GbR eingebracht und werden deren Wirtschaftsgüter erst in einem späteren Veranlagungszeitraum als dem der Einbringung in der Eröffnungsbilanz der GbR erfasst, stellt die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Bemessung des Einbringungsgewinns dar.
2. Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der GbR einschließlich der Ergänzungsbilanzen angesetzt wird, gilt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG – zwingend – als Veräußerungspreis des Einbringenden. Das Wahlrecht i.S. des § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG wird ausschließlich durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt.
3. Ein Veto- oder Mitspracherecht des Einbringenden besteht nicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. April 2006, VIII R 52/04). Eventuelle Abweichungen von einer vorherigen einvernehmlichen Festlegung der Bilanzansätze zwischen dem Einbringenden und der aufnehmenden Gesellschaft sind damit steuerrechtlich ohne Bedeutung (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Januar 1994, III R 39/91).