Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.11.2011
Aktenzeichen: IV S 15/10

Schlagzeile:

Keine Änderung des Streitwerts für Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

Schlagworte:

Außerordentliche Einkünfte, Aussetzung der Vollziehung, Fünftel-Regelung, Fünftelsteuersatz, Streitwert, Tarifvergünstigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Keine Änderung des Streitwerts für Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Unter den Senaten des BFH gibt es keine Mehrheit für eine Anhebung des Streitwerts von Verfahren wegen AdV. Der Streitwert solcher Verfahren wird auch künftig mit 10 % des Streitwerts in der Hauptsache bemessen.

2. Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns

Der Streitwert für ein Verfahren, in dem um die Qualifikation gesondert und einheitlich festgestellter Gewinne als der Fünftel-Regelung unterliegende außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gestritten wird, ist pauschal mit 10 % des streitigen Gewinns zu bemessen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Mitunternehmer zu einem Großteil die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen können.

zur Suche nach Steuer-Urteilen