Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2011 |
Aktenzeichen: | 1 K 3014/09 |
Schlagzeile: |
Ansatz der Ein-Prozent-Regelung bei Privatnutzung eines Dienstwagens für Mittagsheimfahrten zur eigenen Wohnung
Schlagworte: |
Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Fahrtkosten, Geldwerter Vorteil, Mittagsheimfahrten, Privatnutzung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Arbeitnehmer, die für ihren Dienstwagen kein Fahrtenbuch führen, müssen auch dann einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1% des Fahrzeuglistenpreises pro Monat versteuern, wenn sie das Fahrzeug (neben den Dienstreisen und den morgendlichen und abendlichen Fahrten von ihrer Privatwohnung zur Arbeitsstätte und zurück) ausschließlich für mittägliche Zwischenheimfahrten zur eigenen Wohnung verwenden.
Hintergrund: Der Senat sieht darin eine Privatnutzung, da derartige Heimfahrten nicht der Erwerbssphäre, sondern dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Deshalb seien die Zwischenheimfahrten (ähnlich wie z. B. die mittäglichen Fahrten zu einem Kantinenbesuch) auch nicht anderweitig durch die Nutzungsbesteuerung der arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit abgegolten. Geklagt hatte ein hauptamtlicher Bürgermeister, der aus diesem Grunde – nach Ansicht des Finanzgerichts zu Recht – für eine Wegstrecke von täglich vier Kilometern einen Nutzungsvorteil von etwa 3.800 € im Jahr versteuern musste.