Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.01.2012
Aktenzeichen: 10 K 4592/08 E

Schlagzeile:

Halbabzugsverbot bei Verzicht auf Pachtzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, Halbabzugsverbot

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Verzichtet das Besitzunternehmen gegenüber dem Betriebsunternehmen vorübergehend auf Pachtzahlungen, kann es die mit dem verpachteten Betriebsvermögen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Hintergrund: Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Anlagevermögen an eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter er war. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH verzichtete er ab dem Jahr 2002 vorübergehend auf die Pacht mit der Maßgabe, dass die Zahlungen wieder aufgenommen würden, wenn der Verlustvortrag der GmbH aufgebraucht und das Stammkapital wieder hergestellt sei. Eine Forderung gegen die GmbH buchte das Besitzunternehmen nicht ein. Tatsächlich kam es im Jahr 2008 zur Wiederaufnahme der Pachtzahlungen. Das Finanzamt unterwarf die für die verpachteten Gegenstände geltend gemachten Aufwendungen dem Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG, da sie mit zukünftigen Gewinnausschüttungen der GmbH zumindest in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden.

Der Senat wies die Klage, mit der die Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug begehrte, ab. Der Verzicht auf die Pachteinnahmen sei gesellschaftlich veranlasst, da dadurch der Gewinn der GmbH und damit ihre finanzielle Ausstattung für eine Gewinnausschüttung erhöht werde. Ein anderes Ergebnis wäre nur möglich, wenn der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhielte. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil das Besitzunternehmen keine Forderungen in ihren Bilanz ausgewiesen habe und damit die Besserungsklausel nicht umgesetzt habe. Ein fremder Dritter hätte nach Ansicht des Gerichts keinen Verzicht ausgesprochen, ohne zu wissen, in welcher Höhe er später mit Nachzahlungen rechnen könne. Darüber hinaus stehe nicht endgültig fest, dass die Klägerin in Zukunft keine Gewinnausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung erzielen werde.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen