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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2011
Aktenzeichen: 12 K 264/09

Schlagzeile:

Pensionäre und Rentner, die selbständig tätig sind, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt absetzen

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Betätigung, Pensionär, Rentner, Tätigkeitsmittelpunkt

Wichtig für:

Pensionäre, Rentner

Kurzkommentar:

Übt ein Pensionär mit Versorgungsbezügen im häuslichen Arbeitszimmer eine selbstständige Gutachtertätigkeit aus, liegt dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Damit sind die Kosten unbegrenzt abzugsfähig.

Hintergrund: Ein Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden. Der Mittelpunkt bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen.

Bei der Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen, um eine gleichmäßige steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und damit die steuerliche Belastungsgleichheit zu gewährleisten, die eine unterschiedliche Besteuerung allein nach der Einkunftsart verbietet. Insbesondere sind auch solche Einkunftsarten einzubeziehen, bei denen keine berufliche Tätigkeit, sondern die bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht, weil § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG eine nur sinngemäße Anwendbarkeit des unmittelbar nur für den Betriebsausgabenabzug geltenden Tatbestandes für alle Überschusseinkünfte vorsieht.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Stellung des Klägers als Pensionär mit Versorgungsbezügen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist. Das setzt voraus, dass es sich bei der Eigenschaft als Pensionär - dasselbe muss für Rentner gelten - um eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 6b EStG handelt. Eine eindeutige Rechtsprechung des BFH und der Fachgerichte liegt nicht vor. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass Einkünfte des Steuerpflichtigen, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht in die Würdigung einzubeziehen ist. Das gilt insbesondere für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten.

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