Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.01.2012 |
Aktenzeichen: | V R 18/08 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.02.2008 |
Aktenzeichen: | 1 K 3682/05 U |
Schlagzeile: |
Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen
Schlagworte: |
Forderungskauf, non-performing loans, Rechnungsberichtigung, Rückwirkung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Zahlungsstörung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Ein Unternehmer, der aufgrund der Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 737 zahlungsgestörte Forderungen unter "Vereinbarung" eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts" erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung.
2. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.
3. Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.
Hintergrund: Der BFH verneint den Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen („non-performing loans“).
Auf Vorlage durch den BFH hatte der EuGH in diesem Fall entschieden, dass der Forderungserwerber beim Kauf der Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht. Diese Voraussetzungen hat der BFH im Streitfall als gegeben erachtet, so dass im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderungen kein Abzug der Vorsteuer möglich ist.
Daraus hat der BFH weiter abgeleitet, dass der Forderungserwerber auch aus den Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Einziehung der erworbenen Forderungen entstehen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.