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Quelle:

Finanzgericht Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.02.2012
Aktenzeichen: 1 K 32/10 (5)

Schlagzeile:

Bildung von Rückstellungen für Regressforderungen der Krankenkassen durch Ärzte

Schlagworte:

Arzt, Bilanzierung, Krankenkasse, Regressforderung, Rückstellung

Wichtig für:

Ärzte

Kurzkommentar:

Ärzte dürfen Rückstellungen für Regressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise erst dann bilden, wenn die Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben.

Wird Ärzten durch die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt, dass sie die Richtgrößen für ihr Verordnungsvolumen überschritten haben, berechtigt dies ebenso wenig wie die Einleitung eines Überprüfungsverfahren durch die Prüfgremien zur steuerlichen Rückstellungsbildung.

Hintergrund: Eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten hatte die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Dies hatte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung beanstandet. Schließlich waren Überprüfungsverfahren eingeleitet worden. In ihren Bilanzen hatten die Ärzte deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der befürchteten Festsetzung von Regressen gebildet. Die Überprüfungsverfahren wurden sämtlich abgeschlossen, ohne dass es zu einer Inanspruchnahme kam.

Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Dies kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften geschehen, aber auch eine behördliche Entscheidung erfordern. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten in der kassenärztlichen Versorgung wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht, die von den Landesverbänden der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen gebildet werden. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.

Das Finanzgericht entschied, dass erst dann eine Rückstellung in der Bilanz wegen der drohenden Inanspruchnahme gebildet werden darf, wenn am Bilanzstichtag ein von den Prüfgremien erlassener Regressbescheid vorliegt.

Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 13/12 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2012). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist hinsichtlich der Bildung einer Rückstellung für Regresse der Krankenkassen gegenüber Ärzten wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in der vertragsärztlichen Versorgung eine hinreichende Konkretisierung einer ungewissen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erst dann gegeben, wenn ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses, einen Arzt wegen der Überschreitung der für seine Praxis ermittelten Richtgrößensummen für Arznei-, Verband- oder Heilmittel oder einer Abweichung der Verordnungsweise von den Durchschnittswerten für einen bestimmten Zeitraum in einer betragsmäßig bestimmten Höhe in Anspruch zu nehmen, vorliegt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
HGB § 249 Abs 1 S 1; SGB 5 § 106; EStG § 4 Abs 1; EStG § 5 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Bremen, Entscheidung vom 8.2.2012 (1 K 32/10 (3))

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