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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.2011
Aktenzeichen: V R 16/09

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.04.2009
Aktenzeichen: 7 K 5054/05 B

Schlagzeile:

Umsatzsteuer bei "Refundierung" der "Vorverkaufsgebühr" beim Verkauf von Konzertkarten

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Konzertkarte, Refundierung, Umsatzsteuer, Vorverkaufsgebühr

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Überträgt ein Konzertveranstalter den Kartenvorverkauf einer als Vermittlerin tätigen "Vorverkaufsstelle", ist die "Vorverkaufsgebühr" Teil des vom Kunden für die Konzertkarte geschuldeten Entgelts und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.

2. Die zwischen Konzertveranstalter und "Vorverkaufsstelle" vereinbarte "Refundierung" eines Teils der von den Kartenkäufern verlangten "Vorverkaufsgebühr" mindert die Bemessungsgrundlage für die vom Konzertveranstalter der Vorverkaufsstelle geschuldete Vermittlungsprovision, nicht dagegen die Bemessungsgrundlage für den Kartenverkauf.

Hintergrund: Ein Konzertveranstalter übernahm bei Tourneen von Künstlern die Funktion des örtlichen Veranstalters. Dazu kaufte er vom Tourneeveranstalter die künstlerischen Leistungen ein, beschaffte geeignete Auftrittsorte, bewarb die Veranstaltungen und organisierte den Verkauf der Eintrittskarten.

Die Karten wurden unter anderem über Vorverkaufsstellen abgesetzt. Dabei wurden den Vorverkaufsstellen die Eintrittskarten überlassen, verbunden mit der Abrede, dass nicht verkaufte Karten zurückgenommen werden. Auf den Eintrittskarten war der Preis aufgedruckt mit dem Vermerk "zzgl. Vvk.-Gebühr", zu dem die Vorverkaufsstellen die Karten zu verkaufen hatten. Den Vorverkaufs¬stellen war gestattet, eine Vorverkaufsgebühr von bis zu 10 Prozentdes Kartenpreises zu erheben.

Bei einigen Veranstaltungen mussten die Vorverkaufskassen über den auf der Karte aufgedruckten Preis hinaus einen bestimmten Anteil der erzielten Vorverkaufsgebühren an die Klägerin abführen (sog. teilweise Refundierung der Vorverkaufserlöse).

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