Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.12.2011 |
Aktenzeichen: | III R 32/05 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.05.2005 |
Aktenzeichen: | 2 K 365/04 |
Schlagzeile: |
EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger
Schlagworte: |
Differenzkindergeld, EuGH-Vorlage, Kindergeld
Wichtig für: |
Grenzgänger
Kurzkommentar: |
Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er der Gewährung von (Differenz-)Kindergeld durch einen Wohnmitgliedstaat in den Fällen entgegensteht, in denen ein Kindergeldberechtigter – ebenso wie der andere Elternteil – in der Schweiz als Grenzgänger einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgeht und dort Familienleistungen für seine im Wohnmitgliedstaat lebenden Kinder bezieht, die geringer sind als das im Wohnmitgliedstaat vorgesehene Kindergeld?
Hintergrund: Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in Deutschland. Beide Ehegatten sind in der Schweiz (Kanton Thurgau) nichtselbständig beschäftigt. Der Kläger erhielt in Deutschland Kindergeld. Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) davon erfahren hatte, dass der Kläger für seine Töchter eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage von monatlich jeweils 190 Schweizer Franken (sfr) nach dem Recht des Kantons Thurgau bezog, hob sie die Festsetzung auf und forderte einen Betrag von 5.544 € zurück. Nach der einschlägigen auch im Verhältnis zur Schweiz anzuwendenden EU-Verordnung bestehe nur im Beschäftigungsland ein Anspruch auf Familienleistungen.