Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.02.2012 |
Aktenzeichen: | I B 97/11 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2011 |
Aktenzeichen: | 6 K 703/08 K,G |
Schlagzeile: |
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften
Schlagworte: |
Aussetzungszinsen, Erstattungszinsen, Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer, Nachzahlungszinsen
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
1. Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
2. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07), nach der – für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes vom 8. Dezember 2010 – auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.
3. Aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz ist kein verfassungsrechtliches Gebot der symmetrischen steuerlichen Behandlung der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen einerseits und des Verbots der Besteuerung von Erstattungszinsen andererseits abzuleiten.