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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.01.2012
Aktenzeichen: I R 27/11

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.02.2011
Aktenzeichen: 1 K 20/10 (3)

Schlagzeile:

Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

Schlagworte:

Arbeitslohn, Besteuerungsrecht, DBA-Irland, Doppelbesteuerung, Fluggesellschaft, Freistellung, Geschäftsleitung, Nachweis, Pilot, Treaty Override, weiße Einkünfte

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (hier: des Piloten einer irischen Fluggesellschaft) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: DBA-Irland) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 Satz 1 1. Alternative EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ist der geforderte Nachweis aber erbracht, ist die Freistellung zu gewähren. Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) besteht dann regelmäßig kein Raum; Abs. 8 steht zu Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 vielmehr im Verhältnis der Spezialität.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Musterprozess entschieden, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden kann.

Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Danach gebührt das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für die betreffenden Piloten und Stewardessen, die für irische Fluggesellschaften arbeiten, zu letztlich unbesteuerten, sog. "weißen Einkünften" führen kann. Um das zu verhindern, hat Deutschland versucht, die abkommensrechtlichen Vereinbarungen mit Irland zu "unterlaufen" und das deutsche Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne zurückzuholen. Konkret sind dies Vorschriften in § 50d Abs. 8 und Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es wird diskutiert, ob diese Vorschriften – man spricht von einem sog. treaty override – gegen Grundsätze des Völkervertragsrechts verstoßen. Im Urteilsfall ist der BFH darauf nicht weiter eingegangen. Er gab dem klagenden Piloten schon deswegen Recht, weil die Vorschriften infolge handwerklicher Mängel ihr Ziel nicht erreichen konnten: Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genügt es, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht Irlands gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann; das ist ihm gelungen. Die eigentliche Streitfrage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit von sog. treaty override bleibt damit derzeit unbeantwortet.

Bitte beachten: In der Zukunft dürften die Arbeitslöhne der Piloten hingegen steuerpflichtig sein: Deutschland hat die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen selbst zu verankern, in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland vom 30. März 2011 genutzt und darin eine entsprechende sog. Rückfallklausel vereinbart.

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