Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 28.03.2012 |
Aktenzeichen: | IV D 3 - S 7360/11/10001 |
Schlagzeile: |
Unentgeltliche Wertabgaben sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes von Kleinunternehmern nicht zu berücksichtigen
Schlagworte: |
Gesamtumsatz, Kleinunternehmer, Privatnutzung, Umsatzsteuer, Unentgeltliche Wertabgabe
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Stellung genommen. Konkret geht es um die
Berücksichtigung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG
Hintergrund: Die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes - ausgenommen Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG - ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, wenn dieser Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und dessen unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall findet § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG keine Anwendung, so dass folglich bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe nicht hinzuzurechnen ist.
Sofern der Kleinunternehmer einen solchen teilunternehmerisch verwendeten Gegenstand in einem Besteuerungszeitraum erworben hat, in dem die Voraussetzungen des § 19 UStG noch nicht vorlagen bzw. er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, liegt im Geltungsbereich des § 19 Abs. 1 UStG eine Änderung der Verhältnisse vor (§ 15a Abs. 7 UStG), die im Berichtigungszeitraum unter Berücksichtigung des § 44 UStDV zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt. Auch in diesem Fall ist die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zu berücksichtigen.
Die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist in die Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG einzubeziehen, wenn ein der Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres im Hinblick auf die Grenze von 17.500 € ermittelt und die unentgeltliche Wertabgabe im vorangegangenen Kalenderjahr steuerbar war.