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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2011
Aktenzeichen: 7 K 417/10 GE

Schlagzeile:

Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kauf eines Grundstücks und Bau einer Doppelhaushälfte reicht für Annahme eines einheitlichen Vertragswerks nicht aus

Schlagworte:

Bau, Einheitliches Vertragswerk, Grunderwerbsteuer, Grundstückskauf, Zeitlicher Zusammenhang

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Bauherren, Bauunternehmer

Kurzkommentar:

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Kauf eines Grundstücks und dem Bau einer Doppelhaushälfte reicht für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks nicht aus.

Hintergrund: Im Streitfall erwarb der Kläger im März 2005 ein Grundstück von seiner Hausbank, der B Bank. Der Vertrag wurde von einer Immobiliengesellschaft, der B Immobilien GmbH, vermittelt, an der u.a. die B Bank beteiligt war. Knapp zwei Wochen später, Anfang April 2005, schloss der Kläger mit einem Bauträger einen Werkvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte ab. Ermittlungen des Finanzamts ergaben, dass die B Immobilien GmbH und der Bauträger einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hatten und die B Immobilien GmbH in der Folge des Abschlusses des Werkvertrags eine Provision erhielt. Das Finanzamt behandelte daraufhin den Grundstückskaufvertrag und den Werkvertrag über die Errichtung der Immobilie als einheitliches Vertragswerk und unterwarf auch die Bauerrichtungskosten der Grunderwerbsteuer.

Nach Ansicht des 7. Senats des Finanzgerichts waren die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil der Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes und der Kaufvertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks kein einheitliches Vertragswerk bildeten. Im Streitfall hätten zwar der Bauträger und die B Immobilien GmbH durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss beider Verträge, Werkvertrag und Kaufvertrag, hingewirkt. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes bilde mit dem Kaufvertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks aber nur dann ein einheitliches Vertragswerk, wenn das Zusammenwirken auf der Veräußererseite für den Erwerber auch objektiv erkennbar sei. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger das Zusammenwirken auf der Veräußererseite bekannt war oder er es hätte erkennen können, lägen nicht vor. Allein der enge zeitliche Rahmen, in dem der Werkvertrag und der Kaufvertrag abgeschlossen worden seien, sei kein Indiz für eine Kenntnis der Beziehungen der auf Seiten des Veräußerers handelnden Personen.

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