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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.02.2012
Aktenzeichen: IV R 16/09

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.03.2009
Aktenzeichen: 3 K 282/08

Schlagzeile:

Auflösung der von einer GmbH & Co. KG gebildeten Ansparrücklage für Existenzgründer

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Existenzgründer, Gewinnzuschlag, GmbH & Co. KG, Komplementär-GmbH, Korrektur, natürliche Person

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Eine GmbH & Co. KG kann keine Rücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG alter Fassung (a.F.) bilden, wenn an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. ist.

2. Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung (AO) nicht mehr geändert werden, liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 7g Abs. 5 EStG a.F. spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen ist.

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