Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.12.2011 |
Aktenzeichen: | III R 41/07 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.2006 |
Aktenzeichen: | 8 K 674/06 |
Schlagzeile: |
Zeitlicher Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das Finanzgericht
Schlagworte: |
Einspruch, Familienkasse, Finanzgericht, Inhaltskontrolle, Kindergeld, Prüfung, Übergangszeit, Wehrdienst
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Zum zeitlichen Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das Finanzgericht (FG)
Das FG kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid ist der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich.
In der Sache entschied der Bundesfinanzhof im Streitfall wie folgt:
Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst
Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz.