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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2012
Aktenzeichen: 12 K 509/12 AO

Schlagzeile:

Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater ist nicht zu beanstanden

Schlagworte:

Fristverlängerung, Kontingentierung, Kontingentierungsverfahren, Steuerberater, Steuererklärung, Steuererklärungsfrist

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Voraussetzungen für das in Nordrhein-Westfalen durch Erlass des Finanzministeriums eingeführte so genannte Kontingentierungsverfahren lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere droht kein Datenmissbrauch. Dass bis zum 31.12. des Folgejahres eine Quote von 75 % der Gesamtzahl der vom teilnehmenden Steuerberater zu erstellenden Steuererklärungen erreicht werden müsse, sei nicht zu beanstanden.

Hintergrund: Das Kontingentierungsverfahren bietet teilnehmenden Steuerberatern in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, bis zu 25 % der von ihnen abzugebenden Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres abzugeben. Das Kontingentierungsverfahren sieht vor, dass der Steuerberater bis zum 30.09. des Folgejahres 40 %, bis zum 31.12. des Folgejahres 75 % und bis zum 28./29.02. des darauf folgenden Jahres 100 % der zu erstellenden Steuererklärungen einreicht. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres und kann nur bei begründetem Einzelantrag bis zum 28.02/29.02. des Zweitfolgejahres verlängert werden.

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