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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.12.2011
Aktenzeichen: 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl

Schlagzeile:

Bilanzielle Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

Schlagworte:

Anzahlung, Bilanzierung, Provision, Rückstellung, Stornohaftung, unfertige Leistungen, Versicherungsmakler

Wichtig für:

Versicherungsmakler, Versicherungsunternehmen

Kurzkommentar:

Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, sind nicht als Einnahme zu erfassen. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

Hintergrund: Die Klägerin erhielt für die Vermittlung von Versicherungen Provisionen von einer Versicherungsgesellschaft. Nach den Vereinbarungen waren die Provisionszahlungen zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren Leistungsstörungen der Versicherungsverträge eintreten sollten. In ihren Bilanzen bildete die Klägerin hinsichtlich der stornobehafteten Beträge gewinnmindernde Rückstellungen. Diese erkannte das beklagte Finanzamt nicht an, da die erhöhte Stornogefahr nicht nachgewiesen sei. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass insoweit bereits keine Gewinnrealisierung eingetreten sei.

Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerin, soweit bezüglich der dem Stornorisiko ausgesetzten Beträge keine Gewinnrealisierung anzunehmen sei. Aufgrund der besonderen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft hätten die streitigen Provisionszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls der Stornohaftung gestanden. Daher seien diese Erlöse zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

Allerdings seien die hierauf entfallenden Aufwendungen der Klägerin als unfertige Leistungen zu aktivieren. Dieses Aktivierungsgebot gelte nicht nur für auf teilfertige Gegenstände entfallende Aufwendungen, sondern auch für solche, die im Zusammenhang mit Dienstleistungen stehen, für die noch keine Gewinnrealsierung eingetreten ist. Die Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen ermittelte der Senat im Schätzungswege.

Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 15/12 geführt.

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