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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2012
Aktenzeichen: 2 K 2608/09 E

Schlagzeile:

Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein

Schlagworte:

Ausland, Gemeinnützigkeit, Spende

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat zu den einzelnen Voraussetzungen des Spendenabzugs an einen ausländischen Empfänger Stellung genommen.

In dem im zweiten Rechtszug anhängigen Verfahren hatte das Gericht zu prüfen, ob der Spendenempfänger – ein portugiesisches Seniorenheim - nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt. Dies sei nicht der Fall, weil die Satzung des Heimbetreibers keine Regelungen zur Mittelverwendung enthalte und kein Nachweis über die Verwendung der gespendeten Gegenstände erbracht worden sei.

Hintergrund: Im Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse.

Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf (Urteil vom 27. Mai 2009, Az. X R 46/05), nachdem der Europäische Gerichtshof die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. C-318/07).

Im zweiten Rechtszug hatte das Finanzgericht Münster nun zu prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt; es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe.

Der Senat hat im Hinblick auf die Neufassung des § 10b EStG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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