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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2012
Aktenzeichen: 6 K 6086/08

Schlagzeile:

Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises ist gemeinnützig

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer, Krankentransport, Notfallrettung, Opferwilligkeit, Rettungsdienst-GmbH, Rettungswache, Selbstlosigkeit

Wichtig für:

Kommunen

Kurzkommentar:

Ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, ist auch dann gemeinnützig und somit von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen.

Hintergrund: Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört u.a. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht. Das zuständige Finanzamt beanstandete aber in einem von dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall, dass die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich in der Pflicht stehenden Landkreises tätig geworden sei und es ihr somit an der „Opferwilligkeit“ gefehlt habe. Diesen Einwand ließen die Richter des Finanzgerichts nicht gelten und gaben der Klage der GmbH statt. Maßgeblich sei allein, dass die in Frage stehende Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt würden, entspreche; der Nutzen für die Allgemeinheit sei durch die im streitigen Fall gewählte rechtliche Konstruktion schließlich nicht vermindert.

Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die bei dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 17/12 anhängig ist. Folgende Rechtsfrage wird beim BFH geführt (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2012):
Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit: Verfolgt eine zur Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Gesellschafters - hier Notfallrettung, Krankentransporte sowie die Einrichtung und der Betrieb von Rettungswachen - errichtete GmbH gemeinnützige (selbstlose) Zwecke?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 5 Abs 1 Nr 9; AO § 51; AO § 52 Abs 2 Nr 11; AO § 55 Abs 1; GewStG § 3 Abs 6

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