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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2012
Aktenzeichen: 10 K 2504/10 E

Schlagzeile:

Kosten der Unterbringung in einem Seniorenheim als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Haushaltsersparnis, Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit, Pflegeheim, Seniorenheim

Wichtig für:

Senioren

Kurzkommentar:

Für die Ermittlung der steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten sind die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen.

Hintergrund: In dem vom 10. Senat entschiedenen Streitfall lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann in einem Seniorenheim. Das monatliche Entgelt für das Appartement betrug 3.532 €. Davon entfielen 2.527 € auf den Bestanteil Wohnen, 400 € auf die Verpflegung und 605 € auf die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das Pflegeheim und der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senioreneinrichtung in Höhe eines Tagessatzes von 50 € abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags sowie die nicht von der Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten.

Nach Auffassung des Gerichts sind dem Grunde nach die Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Der Höhe nach sind die Aufwendungen jedoch nicht über den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betrag hinaus steuerlich anzuerkennen. Es seien nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar.

Für die Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten seien die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 € bis 50,43 €. Es sei sachgerecht, den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung auf diesen Betrag zu begrenzen.

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