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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.06.2012
Aktenzeichen: 1 K 2723/10 U

Schlagzeile:

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Überlassung von Zimmern an Prostituierte im Rahmen des sog. Düsseldorfer Verfahrens

Schlagworte:

Beherbergungsleistung, Bordell, Düsseldorfer Verfahren, Ermäßigter Steuersatz, Prostituierte, Steuerermäßigung, Umsatzsteuer, Zimmerüberlassung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei der Überlassung von Zimmern an Prostituierte im Rahmen des sog. Düsseldorfer Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes.

Hintergrund: Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein Bordell. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Die Klägerin vermietete die Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Entgelt von 110 bis 170 € pro Tag.

Die Klägerin nahm am bundesweit praktizierten "Düsseldorfer Verfahren" teil. Sie behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab.

Bis Ende 2009 unterwarf die Klägerin die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19%. Ab Januar 2010 setzte die Klägerin infolge des Inkrafttretens des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen erstmals einen Steuersatz von 7% an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei.

Der u.a. für Umsatzsteuerverfahren zuständige 1. Senat des Finanzgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte keine Beherbergungsleistung sei, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% erfasst sei. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfalle die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung bereithalte.

Bei den an die Prostituierten überlassenen Zimmern handele es sich nicht um Wohn- oder Schlafräume, sondern um Gewerberäume. Bei der Überlassung der Räume stehe im Vordergrund, in den überlassenen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Die Prostituierten beabsichtigten auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollten sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dies gelte auch dann, wenn einige der Prostituierten in dem Gebäude übernachteten.

Die Klägerin überlasse auch nicht lediglich die Zimmer, sondern stelle die zur Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Prostituierten zahlten die Zimmermiete auch nicht für den Empfang einer Beherbergungsleistung, sondern für die Bereitstellung einer Infrastruktur zur Ausübung ihres Berufs.

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