Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 10.05.2012 |
Aktenzeichen: | 1 K 19/11 |
Schlagzeile: |
Keine Kindergeldberechtigung des im EU-Ausland lebenden anderen Elternteils
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedsstaaten nur ein Kindergeldanspruch einer Person, so kann ein Anspruch auf Kindergeld anderer Personen bzw. ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an andere Personen nicht aufgrund europäischer Vorschriften fingiert werden.
Hintergrund: Mit zwei Entscheidungen bestätigt der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg die überwiegende Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und verneint die Frage, ob au-grund europäischer Rechtsvorschriften eine Kindergeldberechtigung des im EU-Ausland lebenden anderen Elternteils nach § 64 EStG begründet werden kann.
Siehe auch Urteil vom 23.4.2012, 1 K 238/11.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 23/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2012).
Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Hat ein polnischer Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und dessen Kinder bei der Mutter in Polen leben, als freizügigkeitsberechtigter Ausländer Anspruch auf Kindergeld?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 64 Abs 2 S 1; EGV 883/2004 Art 67; EGV 883/2004 Art 68; EGV 883/2004 Art 11 Abs 1; EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 10.5.2012 (1 K 19/11)