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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2012
Aktenzeichen: 3 K 216/11

Schlagzeile:

Einkunftsart beim Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften

Schlagworte:

Einkunftsart, Forderung, Gewerbesteuer, Leasing, Scheinfirma, Treuhänder, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wenn es für die Qualifizierung einer Betätigung im Hinblick darauf ankommt, ob eine über die bloß private Vermögensverwaltung hinausgehenden nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist, so sind die unter anderem mittels Scheinfirma oder Treuhändern verdeckten Rechtsgeschäfte und Einzelaktivitäten hinzuzurechnen.

In die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind die tatsächlichen und scheinbaren Vermögensumschichtungen in wechselnde Beteiligungen oder Rechtsträger sowie die Nutzbarmachung von beruflichen und geschäftlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Verbindungen.

Das Urteil des FG Hamburg ist rechtskräftig.

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