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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2012
Aktenzeichen: 3 K 1226/11

Schlagzeile:

Keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Kunden des Arbeitgebers

Schlagworte:

Auswärtstätigkeit, Leiharbeitnehmer, Regelmäßige Arbeitsstätte

Wichtig für:

Leiharbeiter

Kurzkommentar:

Ein Leiharbeitnehmers hat keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers. Es spielt keine Rolle, ob Möglichkeiten zur Minimierung der Wegekosten bestehen.

Hintergrund: Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Entfernungspauschale kommt auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer jahrelang bei einem bestimmten Kunden seines Arbeitgebers tätig gewesen sein sollte, kann sich der Arbeitnehmer darauf typischerweise nicht einstellen.

Das gilt auch bei Leiharbeitnehmern. Diese können sich ebenfalls nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt/regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Leiharbeitnehmer auch längerfristig an einer bestimmten Tätigkeitsstätte zum Einsatz kommen können. Dies ist aber letztlich von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig ist. Auch bei längerfristigem Einsatz des Arbeitnehmers beim Kunden steht die Tätigkeit unter dem (dem Einfluss des Arbeitnehmers entzogenen) Vorbehalt, dass die (vom Arbeitsverhältnis unabhängige) Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde Bestand hat.

Auf die Frage, ob der Arbeitnehmer die Wegekosten minimieren kann oder nicht, kommt es nicht entscheidend an: So greift die Entfernungspauschale auch in ländlichen Gegenden ohne jeden Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr beim einzigen Arbeitnehmer eines Arbeitgebers ohne jede Möglichkeit zur Bildung von Fahrgemeinschaften ein, wenn nur die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers eine „regelmäßige“ ist. Umgekehrt kommt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer z.B. in Berlin wohnt, ausschließlich dort bei Kunden des Arbeitgebers arbeitet und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren kann, ohne dort jedoch über eine „regelmäßige“ Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu verfügen.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Finanzverwaltung die geänderte Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte bisher nur eingeschränkt anwendet. Das Finanzgericht folgt der einschränkenden Auslegung des BMF (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR, H 9.4 LStR, Stichwort „regelmäßige Arbeitsstätte“) nicht.

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