Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.04.2012 |
Aktenzeichen: | VI R 25/10 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.03.2010 |
Aktenzeichen: | 4 K 33/08 (2) |
Schlagzeile: |
Kein Werbungskostenabzug bei Mietentschädigung nach dem Bundesumzugskostengesetz
Schlagworte: |
Aufwendungen, Bundesumzugskostengesetz, entgangene Einnahme, Mietentschädigung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff.
Hintergrund: Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres steuerlich abziehbar. Soweit die Finanzverwaltung insoweit auf die Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) verweist, findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind.
Die sog. Mietentschädigung ist nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff.