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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.06.2012
Aktenzeichen: 3 KO 208/11

Schlagzeile:

Erstattung der Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt

Schlagworte:

Erstattung, Kostenrecht, Mehrkosten, Rechtsanwalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann, weil der auswärtige Rechtsanwalt über a) besondere Fachkenntnisse in einer den konkreten Fall betreffenden rechtlichen Spezialmaterie und/oder b) besondere zur Fallbearbeitung notwendige Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet verfügt, die ihn von anderen ortsansässigen Rechtsanwälten abheben.

Die Frage der Vergleichbarkeit ist aus Sicht eines verständigen, nicht notwendigerweise rechtskundigen, Beteiligten zu beantworten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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