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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.07.2012
Aktenzeichen: X R 41/11

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2011
Aktenzeichen: 4 K 1053/09

Schlagzeile:

Praxisgebühr ist nicht als Sonderausgaben abziehbar

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Gesetzliche Krankenversicherung, Krankenversicherung, Praxisgebühr, Selbstbeteiligung, Sonderausgaben, Vorsorge, Zumutbare Belastung, Zuzahlung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. Praxisgebühren) sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch, die sog. Praxisgebühren, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige "Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der Praxisgebühr ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

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