Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.07.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 447/12 |
Schlagzeile: |
Höchstbetrag von 1.250 € für häusliche Arbeitszimmer ist objektbezogen
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Höchstbetrag, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Höchstbetrag von 1.250 € für ein einzelnes häusliches Arbeitszimmer kann von jedem Ehegatten nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn beide Eheleute das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Hintergrund: Beide Kläger waren als Lehrer tätig. Dafür stand ihnen an ihren Schulen kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung. Für das 25 Quadratmeter große häusliche Arbeitszimmer machten beide Kläger einen Werbungskostenabzug von je 1.250 € geltend. Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid nur jeweils den halben Betrag an.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 € sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung objektbezogen zu gewähren. Zwar wäre er zweifach zu berücksichtigen gewesen, wenn die Kläger das Arbeitszimmer durch Einziehen einer Zwischenwand geteilt hätten. Dies führe jedoch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, sondern zu einem anders zu beurteilenden Sachverhalt.
Gegen das Urteil ist unter dem Az. VI R 53/12 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.