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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.07.2012
Aktenzeichen: 3 K 131/11

Schlagzeile:

§§ 5 und 6 des Investmentsteuergesetzes sind unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

Schlagworte:

intransparente Fonds, Investmentfonds, Investmentsteuer, Investmentsteuergesetz, Pauschalbesteuerung, Regelbesteuerung, Sondervermögen, transparente Fonds, Unionsrechtskonformität, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Kreditinstitute

Kurzkommentar:

Die Grundkonzeption des (seit 2004 geltenden) Investmentsteuergesetz (InvStG) verstößt weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz.

§ 5 InvStG sieht vor, dass Fonds bestimmte Steuerdaten (z. B. Betrag der Ausschüttung, erwirtschaftete Erträge, ausgeschüttete Erträge, thesaurierte Erträge und andere steuerliche Bemessungsgrundlagen) nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermitteln und binnen einer bestimmten Frist (vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bzw. eines Ausschüttungsbeschlusses) im deutschen Bundesanzeiger in deutscher Sprache mit einer Richtigkeitsbescheinigung eines deutschen Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers veröffentlichen.

Wird diesen Vorgaben entsprochen (sog. transparente Fonds) kommt es beim Anleger zur sog. Regelbesteuerung (§§ 2 und 4 InvStG), d. h. der Anleger versteuert Ausschüttungen und Zwischengewinne im Hinblick auf Einkunftsart, Halbeinkünfteverfahren und Steuerbefreiungen weitgehend so, als habe er die der Fondsanlage zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter nicht über den Fonds als Sondervermögen, sondern selbst direkt erworben.

Andernfalls (sog. intransparente Fonds) tritt die sog. Pauschalbesteuerung ein. Als steuerliche Bemessungsgrundlage gilt dann 70 % des Mehrbetrages, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt, mindestens jedoch 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises.

In dem zu entscheidenden Fall des FG Hamburg hatte die Klägerin über ihre liechensteinische Stiftung Kapital bei Fonds auf den Cayman Islands angelegt. Die steuerlichen Daten der Fonds für die Streitjahre 2004 bis 2006 wurden nachträglich mit Bescheinigungen der sie ermittelnden deutschen WP-Gesellschaft aus dem Jahr 2008 auf der Website der stiftungsverwaltenden Gesellschaft bereitgestellt.

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die Überprüfung der Regelungen des InvStG durch das FG Hamburg hat ergeben, dass das Gesetz nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Fonds im Hinblick auf die europarechtlich vorgegebene Kapitalverkehrsfreiheit führe. Weiter stellt das FG Hamburg in seinem Urteil klar, dass die Pauschalbesteuerung keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung darstelle. Einer für Ausnahmefälle denkbaren Unverhältnismäßigkeit könne durch Billigkeitsmaßnahmen begegnet werden kann, ohne dass dadurch unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Zweifel begründet würden.

Das FG Hamburg hat in dem Urteil die Revision zugelassen.
Revision eingelegt, Az. des BFH VIII R 36/12

Hinweis: Das Urteil des FG Hamburg steht in Übereinstimmung mit der am Vortag durch Pressemitteilung angezeigten Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.5.2012, Az. 1 K 1159/08, Az. des Revisionsverfahrens VIII R 27/12). Das FG Düsseldorf hingegen hält die Frage, ob die Regelungen des InvStG europarechtskonform sind, für zweifelhaft und hat sie mit am 15.7.2012 veröffentlichten Beschluss vom 3.5.2012 (Az. 16 K 3383/10 F) dem EuGH vorgelegt.

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