Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.07.2012 |
Aktenzeichen: | 10 K 3388/08 K,G,F |
Schlagzeile: |
Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer GmbH
Schlagworte: |
Formwechsel, Rückausnahmeklause, Umwandlung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Zur Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer GmbH, die mehrheitsvermittelnde Kapitalbeteiligungen hält – Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I R 62/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2012). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer GmbH, die zuvor im Wege des Formwechsels von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurden; Anwendung der sog. Rückausnahmeklausel des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8b Abs 4; UmwStG § 20 Abs 1; UmwStG § 21 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 25.7.2012 (10 K 3388/08 K,G,F)