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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2012
Aktenzeichen: 9 K 2780/09

Schlagzeile:

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Behandlung in Salzwasser-Schwebebädern (sog. Floating)

Schlagworte:

ermäßigter Steuersatz, Floating, Heilbad, Heilbehandlung, Salzwasser-Schwebebäder, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Schwebebäder im Salzwasser (sog. Floating) unterliegen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Leistung im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgt.

Hintergrund: Nach § 12 Absatz 2 Nummer 9 des Umsatzsteuergesetzes ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 23/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2012). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Unterliegt das sog. Floaten dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, soweit der Nachweis fehlt, dass das Floating als eine medizinische Heilbehandlung genutzt wird und damit ein Heilbad vorliegt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 12 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 23.7.2012 (9 K 2780/09)

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