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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.04.2012
Aktenzeichen: 6 K 3775/08

Schlagzeile:

Steuerpflichtige Veräußerung eines Grundstücks mit einem Bodenschatz

Schlagworte:

Bodenschatz, Grundstück, Kalkvorkommen, Land- und Forstwirtschaft, Veräußerung

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Der Teil eines Gewinns aus der Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebs, der auf einen Bodenschatz (hier: Kalkvorkommen) entfällt, ist einkommensteuerpflichtig. Der Bodenschatz bildet kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern ist Teil des zugehörigen Grundstücks und damit des forstwirtschaftlichen Betriebs.

Hintergrund: Im Streitfall veräußerte der Kläger seinen gesamten Betrieb samt Bodenschatz an ein Abbauunternehmen. Nach der Rechtsprechung des BFH besteht in solchen Fällen die widerlegbare Vermutung, dass der Bodenschatz dann zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht und damit als Wirtschaftsgut greifbar geworden ist, wenn nicht ausnahmsweise in absehbarer Zeit mit der Aufschließung nicht gerechnet werden kann. Das FG hat im Streitfall diesen Ausnahmefall angenommen, weil der Erwerber selbst nicht abgebaut, sondern – ohne selbst eine Abbaugenehmigung zu beantragen – das entsprechende Grundstück samt Bodenschatz an ein anderes Abbauunternehmen weiter veräußert hat.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass der Grundstückserwerber die Absicht hatte, das erworbene Grundstück samt Bodenschatz als Tauschgabe für andere Grundstücke zu nutzen und nicht selbst abbauen wollte. Dies reicht nach Ansicht des Senats nicht aus, den Bodenschatz als ein gegenüber dem Grundstück selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch dann nicht, wenn dem Vorhandensein des Bodenschatzes gerade bei der Nutzung als Tauschgabe eine besondere werterhöhende Bedeutung zukommt.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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