Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.09.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 351/11 |
Schlagzeile: |
Landwirtschaftlich genutzte Fläche als eigene Betriebstätte
Schlagworte: |
Betriebstätte, Doppelbesteuerung, Progressionsvorbehalt
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Bei einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Ausland handelt es sich um eine eigenständige Betriebstätte.
Hinweis: Im Streitfall führte dies dazu, dass die auf den Flächen in den Niederlanden erwirtschafteten Einkünfte eines deutschen Landwirts nicht dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterliegen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I R 68/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2012) Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Unterliegen die in einem grenzüberschreitenden landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Einkünfte, die auf die in den Niederlanden bewirtschafteten Flächen entfallen, dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2009; oder unterhält der Landwirt durch die Bewirtschaftung der in den Niederlanden belegenen Flächen dort eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO, sodass das Besteuerungsrecht für die auf diese Flächen entfallenden Einkünfte dem Belegenheitsstaat zufällt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
DBA NLD Art 4 Abs 2; DBA NLD Art 20 Abs 2; AO § 12; EStG § 32b Abs 1 S 2 Nr 1; EStG § 13
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 5.9.2012 (4 K 351/11)