Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2012 |
Aktenzeichen: | 11 K 977/12 E |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von erhöhten Absetzungen für Baudenkmale im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens
Schlagworte: |
Abschreibung, Baudenkmal, Grundlagenbescheid, Lohnsteuer, Lohnsteuerermäßigung, Schätzung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Zur Berücksichtigung von erhöhten Absetzungen für Baudenkmale nach § 7i EStG im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ohne Vorlage einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 40/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2012). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für die Berücksichtigung von AfA nach § 7i EStG bei den negativen Vermietungseinkünften im Schätzungswege vor Ergehen einer Bescheinigung als Grundlagenbescheid: Hat das FA die geltend gemachten und bisher nicht durch eine Bescheinigung der Denkmalbehörde nachgewiesenen Aufwendungen vorläufig mit einem geschätzten Betrag zu berücksichtigen oder erforderliche teleologische Reduzierung des Gesetzeswortlauts der §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, über die abschließend in einem Grundlagenbescheid einer ressortfremden Behörde entschieden wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7i; EStG § 39a Abs 1 Nr 5b; AO § 155 Abs 2; AO § 162 Abs 5; AO § 181 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 29.8.2012 (11 K 977/12 E)