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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2012
Aktenzeichen: 1 K 88/11

Schlagzeile:

Kein Verspätungszuschlag ohne fundierte Begründung

Schlagworte:

Abgabenordnung, Verspätungszuschlag

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist ermessensfehlerhaft, wenn sie keine Ausführungen zum Verschulden enthält und nicht darlegt, in welcher Weise der Steuerpflichtige aus der verspäteten Abgabe der Erklärung einen tatsächlichen Vorteil gezogen hat und keine Erwägungen enthält, ob Umstände des Einzelfalls Anlass geben, von der maschinell vorgeschlagenen Höhe abzuweichen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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