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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.09.2012
Aktenzeichen: 15 K 682/12 F

Schlagzeile:

Arbeitszimmer bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Betriebsausgaben, Mittelpunkt, Sonderbetriebsausgaben, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Wichtig für:

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Kurzkommentar:

Der 15. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Berücksichtigung von Raumkosten eines selbständig tätigen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters zu entscheiden.

Der Kläger - Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft - verfügte über einen Büroraum in der Kanzlei. Daneben nutzte er einen als Büro eingerichteten Raum in seiner Privatwohnung, der mit Fachliteratur und Zugriff auf das EDV-System der Praxis ausgestattet war.

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 5.257 € für das Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Er führte aus, der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befinde sich qualitativ in seinem häuslichen Büro.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege in seiner Kanzlei.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Kläger unterhalte ein häusliches Arbeitszimmer. Es liege keine Betriebsstätte oder ein betriebsstättenähnlicher Raum vor.

Auch befinde sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werde wesentlich durch die mündliche Kommunikation mit den Mandanten, den Mitarbeitern und Dritten wie Vertretern von Finanzbehörden geprägt.

Diese Tätigkeit finde schwerpunktmäßig in den Räumen der Kanzlei oder der einzelnen Mandanten statt.

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