Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2012 |
Aktenzeichen: | 9 K 4673/08 E |
Schlagzeile: |
Abzug von Schuldzinsen bei Umqualifizierung von einer Vermietungstätigkeit hin zur Liebhaberei
Schlagworte: |
Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Hinzuschätzung, Liebhaberei, Praxisgebühr, Schuldzinsen, Telefonkosten, Umqualifizierung, Vermietung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das FG Düsseldorf hat auch zu folgenden Aspekten Stellung bezogen:
- Hinzuschätzung wegen fehlerhafter Aufzeichnung der Praxisgebühr
- Erfassung der privaten Telefonnutzung
- Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei einem Arzt
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 37/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2012). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Abzug von Schuldzinsen bei Umqualifizierung von einer Vermietungstätigkeit hin zur Liebhaberei - Sind Schuldzinsen mit Blick auf die Änderung der Rechtsprechung zu nachträglichen Schuldzinsen BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, die wirtschaftlich auf die Zeit nach Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei entfallen, insoweit abziehbar wie sie es auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks im Zeitpunkt der Umqualifizierung abziehbar gewesen wären?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.7.2012 (9 K 4673/08 E)