Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.08.2012 |
Aktenzeichen: | 5 K 5226/10 |
Schlagzeile: |
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Clubveranstaltungen mit DJ
Schlagworte: |
Ermäßigter Steuersatz, Steuersatz, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nicht in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes kommen
Clubveranstaltungen, bei denen namhafte Disc-Jockeys auftreten und speziell von ihnen bearbeitete oder veränderte Musikstücke präsentieren.
Die Richter befanden, dass der Auftritt der DJs nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache, sondern dieser vielmehr in dem gemeinsamen Feiern, Tanzen und Unterhalten musikalisch gleichgesinnter Gäste bestehe. Das Engagement der DJs diene lediglich als Anreiz für den Besuch des Clubs, die Veranstaltungen hätten aber den Charakter typischer Club-/Diskothekenbetriebe.
Hintergrund: Eintrittskarten für Theaterveranstaltungen und Konzerte sowie theater- und konzertähnliche Veranstaltungen unterliegen nicht dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Bitte beachten: Feuerwerksveranstaltungen, bei denen im Rahmen eines Wettbewerbs verschiedene Darbietungen mit und ohne Musikunterlegung geboten werden, sind hingegen als theater- bzw. konzertähnlich anzusehen (Aktenzeichen 5 K 5202/10)..
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.