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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.07.2012
Aktenzeichen: 4 K 2675/09

Schlagzeile:

Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre unselbstständigen ausländischen Zweigstellen bei der Erbschaftsteuer

Schlagworte:

Anzeigepflicht, Bank, Bankgeheimnis, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer, Kreditinstitut, Niederlassungsfreiheit, Österreich, Pflichtenkollision, Schenkungsteuer, Zweigstelle

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG trifft inländische Kreditinstitute auch in Bezug auf ihre unselbständigen ausländischen Zweigstellen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 29/13.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 29/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Pflichtenkollision - deutsche Anzeigepflicht contra österreichisches Bankgeheimnis:
Erfasst die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unselbständige Zweigstellen inländischer Kreditinstitute auf österreichischem Hoheitsgebiet angesichts des österreichischen Bankgeheimnisses und wenn ja, kommt wegen der damit verbundenen Pflichtenkollision ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit in Betracht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 33; GG Art 2; GG Art 25; AEUV Art 49; AEUV Art 54; AEUV Art 21; AO § 125 Abs 2 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 25.7.2012 (4 K 2675/09)

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