Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.09.2012 |
Aktenzeichen: | 11 K 3982/11 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastungen, Treppenlift
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Münster hat sich zu den Voraussetzungen des Abzugs von Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastungen geäußert.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 61/12.