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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2012
Aktenzeichen: 11 K 3982/11 E

Schlagzeile:

Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Treppenlift

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Münster hat sich zu den Voraussetzungen des Abzugs von Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastungen geäußert.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 61/12.

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